Schutzkategorien


Was bedeuten verschiedene Schutzkategorien für meinen Wald? Naturpark, Nationalpark, FFH-Gebiet – Unterschiede und Konsequenzen
 

Was bedeutet es für mich, wenn mein Wald in einem Schutzgebiet liegt? Was ist überhaupt der Unterscheid zwischen einem Nationalpark, einem Naturpark und einem FFH Schutzgebiet? Was darf ich, wenn mein Wald in einem solchen Schutzgebiet liegt? Was muss ich beachten?

 

Naturschutzgebiete

In einem Naturschutzgebiet ist der besondere Schutz von Natur und Landschaft erforderlich. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes  führen können sind verboten. Naturschutzgebiete werden durch eine gesonderte Rechtsverordnung festgesetzt, in dieser wird auch die Größe, Lage, Schutzzweck und Ge- und Verbote festgehalten.
Ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege ist hier in der Regel erlaubt, es sei denn, die spezielle Verordnung sagt etwas anderes.
Bundesnaturschutzgesetz §23
 


Nationalparke

Bei Nationalparken handelt es sich um großräumige Schutzgebiete von besonderer Eigenart. Der überwiegende Teil soll hier die Bedingungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und sich in einem wenig bis gar nicht vom Menschen beeinflussten Zustand befinden. Um die Zugänglichkeit für Besucher zu gewährleisten wird hier in der Regel eine Zonierung in eine Kernzone und eine Ruhe- und Wanderzone vorgenommen.
Bundesnaturschutzgesetz §24

 


Biosphärenreservate

Biosphärenreservate entstanden aus dem UNESCO Projekt „Mensch und Biosphäre“. Es handelt sich um großflächige Schutzgebiete mit einem ausgewogenen, biologischen Gleichgewicht auf einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft.
Sie erfüllen zu wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes und im Übrigen die eines Landschaftsschutzgebietes.
Bundesnaturschutzgesetz § 25

 


Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete werden durch eine Verordnung abgegrenzt in der, Schutzzweck, sowie Ge- und Verbote festgehalten sind. Ihr Zweck ist der besondere Schutz von Natur und Landschaft.
In der Regel ist ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft hier uneingeschränkt zulässig.
Bundesnaturschutzgesetz §26

 


Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile

Bei Naturdenkmalen handelt es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis 5 ha, z.B. alte Bäume oder Baumgruppen.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen sind verboten.
Bundesnaturschutzgesetz §28



 

 


Naturparke

Naturparke sollen überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. Es handelt sich um großräumige Schutzgebiete, die aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit besonders der Erholung dienen. Außerdem wird hier ein nachhaltiger Tourismus sowie Regionalentwicklung angestrebt.
Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd und Fischerei sind in Naturparken grundsätzlich zulässig.
Bundesnaturschutzgesetz §27

 


Besonders geschützte Biotope


Besonders geschützte Biotope haben eine Bedeutung für den Naturhaushalt und sind deshalb per Gesetz nach §30 BNatSchG streng geschützt, es bedarf also keiner besonderen Schutzverordnung. Alle Maßnahmen die zur Beeinträchtigung oder gar Zerstörung eines solchen Biotopes führen sind daher untersagt. Solche Biotope sind bspw. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unver-baute Bach- und Flussabschnitte, Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen aber auch offene Felsbildungen oder alpine Rasen (Verweise auf BNatSchG)
Bundesnaturschutzgesetz §30