Besucher in meinem Wald

Pilzsammler im Wald

 

In Deutschland garantiert das freie Betretungsrecht des Waldes jedem Waldbesucher die Möglichkeit sich auch in Ihrem Wald zum Zwecke der Erholung aufzuhalten. Doch wo stößt der Waldbesucher an seine Grenzen? Was darf er in Ihrem Wald und was nicht?
 

 

Darf jeder Mensch meinen Wald betreten?

Ausschließlich zur Erholung dürfen Menschen Ihren Wald betreten. Das bedeutet auch, dass sie für den Eigenbedarf Schmuckreisig oder Pilze sammeln können. Dennoch dürfen Sie, beispielsweise für die Holzerntemaßnahmen Ihren Wald auch für kurze Zeit absperren und somit das freie Betretungsrecht einschränken.
Je nach Landeswaldgesetz kann es sein, dass Sie hierfür eine Genehmigung einholen müssen.


Was dürfen Erholungssuchende aus meinem Wald mitnehmen?


Beeren, Pilze, Kräuter, Schmuckreisig und auch Moos darf für den Eigengebrauch mitgenommen werden. Doch wie wird die Menge geregelt? Hier gilt nach dem Naturschutzgesetz die „Handstraußregelung“. Diese liefert eine gute Vorstellung, wie viel in eine Hand passt und für den Eigenbedarf verwendet wird.
Dürfen auch Weihnachtsbäume, Setzlinge und Abwurfstangen von Besuchenden mitgenommen werden? Nein, das Aneignen von Abwurfstangen durch Dritte entspricht der Jagdwilderei und die Entnahme von Weihnachtsbäumen oder Setzlingen ist laut Naturschutzgesetz verboten. (§292 StGB, §39 BnatschG)


Wer darf mit dem Auto in den Wald fahren?

Als Waldbesitzende dürfen Sie mit Ihrem Auto zu Ihrem Waldstück fahren, außerdem dürfen berechtigte Personen, wie beispielsweise Menschen mit jagdlicher Erlaubnis oder staatliche Förster, durch den Wald fahren. Erholungssuchende dürfen dies jedoch nicht. Die genaue Regelung wird im jeweiligen Landeswaldgesetz festgelegt.


Dürfen Waldbesuchende in meinem Wald Rad fahren oder Reiten?


Dazu gibt es unterschiedliche landesspezifische Gesetzesregelungen. Beispielsweise in Bayern darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geradelt und geritten werden. Es lohnt sich hierbei ein Blick in Ihr Landeswaldgesetz.


Abenteuer Wald - Darf ich Grillen oder mich am Lagerfeuer wärmen?

Ein kleines Feuer und gemütliches Grillen im eigenen Wald schadet doch nicht, oder?
In der Regel ist in den Waldgesetzen verankert, dass das entzünden eines Feuers im Wald verboten ist. Die Gefahren eines Waldbrandes sind einfach zu hoch und nehmen mit dem Klimawandel in vielen Regionen weiter zu.
Es gibt jedoch Ausnahmen: In NRW beispielsweise kann mit der Genehmigung der Forstbehörde an speziell dafür vorgesehenen Plätzen ein Lagerfeuer errichtet werden.


Darf ich in meinem Wald rauchen?

Alle Landeswaldgesetze haben hier ihre eigenen Regelungen. In NRW ist es so geregelt, dass vom 1. März bis zum 31. Oktober nicht geraucht werden darf. Eine Ausnahme gilt jedoch für Forstbeschäftigte, Waldbesitzende, Jagdausübende oder ImkerInnen.


Ist ein Zelturlaub mit der Familie in meinem Wald erlaubt?

Die Landeswaldgesetze regeln diese Frage recht unterschiedlich. In Brandenburg beispielsweise können Sie Dritten schriftlich für einen Tag genehmigen in Ihrem Wald zu zelten, in NRW hingegen darf grundsätzlich nicht gezeltet werden.

 


Rechtliche Grundlagen

Bundeswaldgesetz

und die jeweiligen Landeswaldgesetze.


 


Willkommen in meinem Wald

Sie möchten Besuchende in Ihrem Wald Willkommen heißen? Durch die KomSilva Waldgastraumschilder zeigen Sie Waldbesuchern, dass sie sich gern in Ihrem Wald aufhalten dürfen.
 

      KomSilva Waldgastraumschilder           

Die Vorlagen für die Waldgastraumschilder sowie das zugehörige Konzept finden Sie hier zum freien Download:
 

KomSilva Waldgastraumschilder.zip